Bürgerliches Gesetzbuch

§ 871 BGB Mehrstufiger mittelbarer Besitz

Gesetzestext

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 871 BGB verweist.

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