Bürgerliches Gesetzbuch
§ 88 BGB Vermögensanfall
Gesetzestext
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
Untertitel 3 - Juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 88 BGB verweist.
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