Bürgerliches Gesetzbuch

§ 887 BGB Aufgebot des Vormerkungsgläubigers

Gesetzestext

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 887 BGB verweist.

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