Bürgerliches Gesetzbuch
§ 898 BGB Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Gesetzestext
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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