Bürgerliches Gesetzbuch

§ 898 BGB Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

Gesetzestext

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 898 BGB verweist.

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