Bürgerliches Gesetzbuch

§ 924 BGB Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche

Gesetzestext

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Titel 2 - Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 924 BGB verweist.

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