Bürgerliches Gesetzbuch

§ 934 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs

Gesetzestext

Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 934 BGB verweist.

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