Bürgerliches Gesetzbuch

§ 941 BGB Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

Gesetzestext

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 941 BGB verweist.

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