Bürgerliches Gesetzbuch

§ 948 BGB Vermischung

Gesetzestext

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 948 BGB verweist.

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