Bürgerliches Gesetzbuch

§ 972 BGB Zurückbehaltungsrecht des Finders

Gesetzestext

Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 972 BGB verweist.

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