Bürgerliches Gesetzbuch

§ 995 BGB Lasten

Gesetzestext

Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 995 BGB verweist.

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