Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 13 BImSchG Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen

Gesetzestext

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 13 BImSchG verweist.

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