Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 24 BImSchG Anordnungen im Einzelfall

Gesetzestext

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 24 BImSchG verweist.

Im Gesetz benachbart

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