Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 28 BImSchG Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

Gesetzestext

Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 1. nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 28 BImSchG verweist.

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