Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 30 BImSchG Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen

Gesetzestext

Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Absatz 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass 1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 30 BImSchG verweist.

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