Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 43 BImSchG Rechtsverordnung der Bundesregierung

Gesetzestext

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen, (2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 43 BImSchG verweist.

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