Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 45 BImSchG Verbesserung der Luftqualität

Gesetzestext

(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 a) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 45 BImSchG verweist.

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