BINSCHG
§ 103 BINSCHG (1) Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht.
Gesetzestext
(2) Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar. (3) Die Befriedigung aus dem Pfande erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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