BINSCHG

§ 5 BINSCHG Der Haftungsbeschränkung nach § 4 unterliegen nicht

Gesetzestext

1. Ansprüche aus Bergung einschließlich Ansprüchen auf Sondervergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetzbuchs sowie Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Haverei;

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