BNATSCHG

§ 12 BNATSCHG Zusammenwirken der Länder bei der Planung

Gesetzestext

Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen. Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die Länder untereinander ab.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 12 BNATSCHG verweist.

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