BNATSCHG

§ 27 BNATSCHG Naturparke

Gesetzestext

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. großräumig sind, (2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen. (3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

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