BNATSCHG

§ 4 BNATSCHG Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke

Gesetzestext

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken 1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,

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