BNATSCHG

§ 47 BNATSCHG Einziehung und Beschlagnahme

Gesetzestext

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 47 BNATSCHG verweist.

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