BNATSCHG

§ 7 BNATSCHG Begriffsbestimmungen

Gesetzestext

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. biologische Vielfalt (2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen: 1. Tiere a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten, (3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der 1. Verordnung (EG) Nr. 338/97, (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt. (5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren. § 7 Abs. 1 Nr. 8 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hessen - Abweichung durch § 14 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) v. 20.12.2010 GVBl. I S. 629 mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 663)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 7 BNATSCHG verweist.

Im Gesetz benachbart

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