BNATSCHG

§ 72 BNATSCHG Einziehung

Gesetzestext

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 72 BNATSCHG verweist.

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