BNOTO

§ 120 BNOTO Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv

Gesetzestext

(1) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensammlung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten. Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden. (2) Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu verwahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden. Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu.

Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1)Gebührenverzeichnis(Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)

Anlage 2 (zu § 111f Satz 1)Gebührenverzeichnis(verwaltungsrechtliche Notarsachen)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte I und IV (BGBl. II 1990, 889, 921, 938) Abschnitt I - Vom Inkrafttreten im beigetretenen Gebiet ausgenommene Vorschriften - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 120 BNOTO verweist.

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