BNOTO

§ 23 BNOTO Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

Gesetzestext

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 23 BNOTO verweist.

Im Gesetz benachbart

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