BNOTO

§ 47 BNOTO Erlöschen des Amtes

Gesetzestext

Das Amt des Notars erlischt durch 1. Entlassung aus dem Amt (§ 48), § 47 Nr. 2 Variante 1 idF d. G v. 12.5.2017 I 1121: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 23.9.2025 I Nr. 241 - 1 BvR 1796/23 -. Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE sind die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften bis zum 30.6.2026 auch auf Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare weiter anwendbar.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 47 BNOTO verweist.

Im Gesetz benachbart

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