BNOTO
§ 47 BNOTO Erlöschen des Amtes
Gesetzestext
Das Amt des Notars erlischt durch 1. Entlassung aus dem Amt (§ 48), § 47 Nr. 2 Variante 1 idF d. G v. 12.5.2017 I 1121: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 23.9.2025 I Nr. 241 - 1 BvR 1796/23 -. Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE sind die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften bis zum 30.6.2026 auch auf Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare weiter anwendbar.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 47 BNOTO verweist.
Im Gesetz benachbart
Frage zu § 47 BNOTO?
Der Normtext sagt, was gilt — nicht, was er für Ihren Fall bedeutet. Lulius prüft das anhand des gesamten Bundesrechts und der Rechtsprechung der Bundesgerichte, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.