BNOTO
§ 67 BNOTO Aufgaben; Verordnungsermächtigung
Gesetzestext
(1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten. (2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten: 1. zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars, (3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr, 1. Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen; (4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere 1. Fürsorgeeinrichtungen unterhalten, (5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert. (6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer jeweils unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte unverzüglich über 1. die Bestellung eines Notars, einer Notarvertretung oder eines Notariatsverwalters, (7) (weggefallen)
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Verweise in dieser Norm
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