BNOTO

§ 83 BNOTO Generalversammlung

Gesetzestext

(1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Generalversammlungen. (2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Generalversammlung. In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 83 BNOTO verweist.

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