BNOTO

§ 95a BNOTO Verjährung

Gesetzestext

(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon 1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt, (2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer 1. eines Widerspruchsverfahrens, (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die Einleitung des Disziplinarverfahrens,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 95a BNOTO verweist.

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