BOSTRAB
§ 38 BOSTRAB Fahrsteuerung
Gesetzestext
(1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muß so gebaut sein, daß 1. Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden, (2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt. (3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen nach § 22 betrieben werden, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.
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Verweise in dieser Norm
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