BOSTRAB

§ 47 BOSTRAB Beschriftungen und Sinnbilder

Gesetzestext

(1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein 1. auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer, (2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein 1. Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste, (3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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