BOSTRAB
§ 49 BOSTRAB Fahrordnung
Gesetzestext
(1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges, rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muß 1. bei Fahren auf Sicht vom Fahrzeugführer bewirkt werden, (2) Auf Sicht dürfen nicht fahren 1. Züge unabhängiger Bahnen, (3) Abweichend von Absatz 2 darf auf Sicht gefahren werden 1. bei Rangierbewegungen, (4) Auf zweigleisigen Strecken mit besonderem oder unabhängigem Bahnkörper soll und auf zweigleisigen Strecken mit straßenbündigem Bahnkörper muss bei Zweirichtungsbetrieb rechts gefahren werden. (5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies muß sichergestellt sein 1. bei Fahren auf Sicht durch Fahrsignale nach § 21 Absatz 3 Nummer 2,
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Verweise in dieser Norm
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