BOSTRAB

§ 59 BOSTRAB Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen

Gesetzestext

Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, vorsätzlich zu verunreinigen, ihre Einrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu nutzen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. Dazu ist es insbesondere untersagt, 1. Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen missbräuchlich zu betätigen und

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