BPERSVG

§ 123 BPERSVG Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes

Gesetzestext

Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 123 BPERSVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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