BPERSVG

§ 31 BPERSVG Erlöschen der Mitgliedschaft

Gesetzestext

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit, (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

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