BPERSVG

§ 67 BPERSVG Beratende Teilnahme an Prüfungen

Gesetzestext

An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.

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