BPERSVG

§ 86 BPERSVG Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung

Gesetzestext

Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 86 BPERSVG verweist.

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