BPERSVG

§ 93 BPERSVG Errichtung

Gesetzestext

In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 93 BPERSVG verweist.

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