BPERSVG

§ 95 BPERSVG Zuständigkeit

Gesetzestext

(1) Für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 92 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats gilt Kapitel 4 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 95 BPERSVG verweist.

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