Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 108 BRAO Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

Gesetzestext

(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). § 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 108 BRAO verweist.

Im Gesetz benachbart

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