Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 111 BRAO Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Gesetzestext

Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

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