Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 118d BRAO Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

Gesetzestext

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind. (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 118d BRAO verweist.

Im Gesetz benachbart

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