Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 139 BRAO Entscheidung des Anwaltsgerichts

Gesetzestext

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 139 BRAO verweist.

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