Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 158 BRAO Außerkrafttreten des Verbots

Gesetzestext

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, 1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 158 BRAO verweist.

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