Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 179 BRAO Zusammensetzung des Präsidiums

Gesetzestext

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium. (2) Das Präsidium besteht aus 1. dem Präsidenten, (3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.

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