Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 182 BRAO Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
Gesetzestext
(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. (3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, 1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist; (4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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