Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 196 BRAO Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Gesetzestext

(1) Einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. (2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 122 Absatz 2, des § 150a oder des § 161a Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 196 BRAO verweist.

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