Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 29 BRAO Befreiung von der Kanzleipflicht

Gesetzestext

(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien. (2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 29 BRAO verweist.

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