Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 60 BRAO Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
Gesetzestext
(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. (2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind 1. Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, (3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
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Verweise in dieser Norm
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